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Vereinsstatuten


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „TRI  RUNNERS  BADEN “ und hat seinen Sitz in Baden
  2. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt im Dienste der Volksgesundheit unter Ausschluss jeder parteipolitischer Tendenz die sportliche Betätigung, im besonderen die Ausübung des Sportes nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände.
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    • Fachsportliche Aus – und Fortbildung
    • Durchführung der Trainings – und Übungstätigkeit
    • Teilnahme an Meisterschaften
    • Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen
    • Sportliche Vorträge und gesellige Zusammenkünfte
    • Aus – und Fortbildungslehrgängen
    • Sonstige Veranstaltungen
    • Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps
  3. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes bestehen aus
    • Beitrittsgebühren
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Erträgnissen aus Veranstaltungen
    • Spenden
    • Sammlungen
    • vereinseigenen Unternehmungen
    • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    • Vermächtnissen
    • Sportförderungsbeiträge
    • Vermietung von Sportanlagen und Geräten
    • Sponsorbeiträge und Werbebeiträge
    • Eigenleistungen der Mitglieder
    • und sonstigen Zuwendungen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, jugendlichen und fördernden Mitgliedern.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung für den Verein befreit.
  5. Ordentliche Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, deren Aufnahme über Ansuchen vom Vorstand des Vereines bewilligt wurde. Sie genießen das aktive und passive Wahlrecht, das Recht der Benützung der Vereinsräume und Übungsplätze des Vereines sowie das Recht der Benützung zur Ausübung des Sportes vorhandenen Clubrequisiten.
  6. Außerordentliche Mitglieder werden in der gleichen Weise aufgenommen wie ordentliche Mitglieder. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.
  7. Jugendliche, das sind Personen unter 18 Jahren, die mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der für die Mitgliedschaft haftet, vom Vorstand des Vereines aufgenommen werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes und werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder.
  8. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Unternehmen, die den Verein in außerordentlicher Weise unterstützen. Sie besitzen die gleichen Rechte wie die außerordentlichen Mitglieder.
  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und er Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  10. Die Beiträge sind für das laufende Kalenderjahr oder das allenfalls davon      abweichende Vereinsgeschäftsjahr im vornhinein zu entrichten. Vor der vollen Bezahlung der Beiträge kann das Mitglied weder an der sportlichen Betätigung teilnehmen, noch irgendwelche Rechte als Mitglied ausüben.
  11. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines gemäß den jeweils gültigen Regelungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht  stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu und zwar das aktive Wahlrecht ab dem 14. und das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.
  12. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  13. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  14. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  15. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen  und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht vor der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, vor allem hinsichtlich der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann vorgenommen wegen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten  und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt – ausgenommen die Ehrenmitglieder.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 5 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Alljährlich findet im letzten Jahresviertel oder im letzten Viertel eines davon abweichenden Vereinsgeschäftsjahres die ordentliche Vollversammlung statt.
  2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
  3. Jede zweijährige Vollversammlung ist eine wählende.
  4. Ein außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, wobei einfache Mehrheit genüg, der Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers im Falle des Ausfalles des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 3 statt.
  5. Die Vollversammlung (ordentliche und außerordentliche) wird durch den Obmann und in dessen Verhinderungsfall durch den Stellvertreter einberufen. Im Falle des Ausfalles des Vorstandes gemäß § 7 Abs, 3 ist auch jeder Rechnungsprüfer zur Einberufung berechtigt. Die Vollversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin durch die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder auszuschreiben. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder durch Aushang in Schaukästen des Vereines oder Veröffentlichung in der Lokalpresse.
  6. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  7. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme
  8. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über deinen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, sonst das an Jahren älteste Ehrenmitglied oder Mitglied.

§ 6 Aufgabenkreis der Vollversammlung

  1. Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegnnahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    • Einbindung der Rechnungsprüfer
    • Beschlussfassung über einen allfälligen Vorschlag
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 2 sowie der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines; hierüber kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehenden Fragen und rechtzeitig eingereichte Anträge.
    • Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, 1 Obmann/Obfrau-Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. In der wählenden Vollversammlung übergibt der bisherige Obmann vor Beginn des Wahlvorganges den Vorsitz an das älteste Ehrenmitglied oder ordentliche Mitglied. Dieser Vorsitzende des Wahlvorganges gibt den Wahlvorschlag des scheidenden Vorstandes und allfällige Wahlvorschläge bekannt, die bis zum Beginn von mindestens je 20 Mitgliedern eingereicht wurden.
    • Gewählt werden zuerst der Obmann, danach der Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer. In einem weiteren Wahlvorgang die Rechnungsprüfer. Bei jeder Wahl entscheidet die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
  3. Der Vorstand hat bei Aussscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf vorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der/Die Obmann/Obfrau stimmt mit. Stimmenthaltung zählt nicht als Abgabe der Stimme.
  8. Bei Verhinderung des Obmanns führt dessen Stellvertreter oder das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz im Vorstand.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    • Der Obmann führt den Vorsitz in den Vollversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung  selbständig Anordnungen  zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes, sowie der Schriftverkehr des Vereines
    • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die durch die Satzung keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    • Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
    • Der Obmann und/oder sein Stellvertreter  vertritt den Verein nach außen
  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann du vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich vom Obmann, Schriftführer oder Kassier erteilt werden
  5. Bei Gefahr in Verzug ist der /die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die bin den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
  7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung des Vorstands.
  8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, seine Stellvertreter/in, im Fall des Schriftführers/Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin die hierfür vom Vorstand namhaft zu machenden Stellvertreter.

§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung  – angehören, dessen Tätigkeit der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorstand sowie der Vollversammlung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 10 Disziplinarvergehen

  1. Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die gegen die Ordnung des Vereines verstoßen oder eine Störung oder Verhinderung des Sportbetriebes verursachen, mit disziplinären Maßnahmen vorzugehen. Diese bestehen in einer schriftlichen Rüge, in einem befristeten Platzverbot von mindestens zwei Wochen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied eine Beschwerde an den Vorstand binnen vier Wochen schriftlich einbringen. Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

§ 11 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes § 8 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 570 ZPO
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein Mitglied des Vorstandes als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter einigen sich auf ein drittes ordentliches Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Andernfalls entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei notwendiger Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem wisasen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtnung nach 6 Monaten nach der Anrufung des Schiedsgerichtes noch nicht beendet ist, steht jedem Streitteil der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 abs. 1 Vereinsgesetz 2002)

§ 12 Datenschutz

  1. Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes – oder im Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst  werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial alles Art.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit 2/3 Merheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, im Sinne des § 28, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt, insbesondere im Vereinsregister, zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließenden Vollversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig tätigen anerkannten Organisation vom abtretenden Vorstand oder von einem durch die Vollversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.

§ 14 Übergangsbestimmung

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